§ 29 tir BauO 2018, § 31 tir BauO 2018, § 34 tir BauO 2018, § 46 Abs 1 tir BauO 2018, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Auslegung eines konkreten Bescheides stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wenn vom LVwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde.