( BAO § 303 Abs 4 ) Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist nicht aus der Sicht der Behörde als Gesamtorganisation, sondern aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Tatsachen und Beweismittel kommen neu hervor, wenn sie der zur Abwicklung eines bestimmten Verfahrens berufenen Organisationseinheit der Behörde noch nicht bekannt gewesen sind.