( EStG § 2 Abs 2 ) Wurde eine Obstbauanlage (umsatz- und einkommensteuerrechtlich) ausschließlich auf Grundlage der LiebhabereiVO des BMF v. 18. 5. 1990, BGBl 1990/322, als Liebhaberei beurteilt und waren auf diesen Fall die vom VfGH aufgehobenen Bestimmungen der LiebhabereiVO nicht mehr anzuwenden, ist diese Liebhabereibeurteilung, weil nach der vor dem Inkrafttreten der LiebhabereiVO geltenden Rechtslage zu prüfen gewesen wäre, ob steuerrechtlich Liebhaberei vorlag, in Bezug auf die bereinigte Rechtslage mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. VwGH 97/15/0188 (früher: 91/14/0035) v. 18.12.1997. (Bescheid aufgehoben)