( BAO § 208 Abs 2 ) Für den Beginn der Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer ist u.a. entscheidend, dass der Erwerbsvorgang ordnungsgemäß, also zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. Wurde der Abgabenbehörde gegenüber nicht angezeigt, dass es sich beim vertragsgegenständlichen Objekt nicht um ein Wohnhaus handelte, kann von einer ordnungsgemäßen Anzeige des Erwerbsvorgangs nicht gesprochen werden. VwGH 97/16/0013 v. 18.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)