( AZG § 6, § 10 ) Leistungsverschiebungen sind keine Überstunden. Als Leistungsverschiebung gilt die Vor- oder Nachleistung einer aus betrieblichen Gründen freigegebenen dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Dies setzt voraus, dass die aus betrieblichen Gründen erfolgte Freigabe der Arbeitszeit für die Vor- und Nachleistung ursächlich wurde.