( GlbG § 2 Abs 1 ) Ist gesetzlich zwingend vorgegeben, dass zu hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich Frauen bestellt werden dürfen, stellt die Zurückweisung der Stellenbewerbung eines männlichen Bewerbers schon objektiv keine geschlechtsspezifische Diskriminierung des männlichen Bewerbers bei der Einstellung dar und ist überdies nach Art 2 Abs 2 EG-Gleichbehandlungsrichtlinie v. 9. 2. 1976 sachlich gerechtfertigt. Landesarbeitsgericht Hamm/BRD 17 Sa 870/98 v. 23.07.1998. (Betriebs-Berater 1999/109, Heft 2)