( § 82a lit d, § 82 lit f GewO, § 78, § 156 Abs 6 KO ) Hat ein Arbeitnehmer auf den Rat seiner Interessenvertretung vertraut und einen Austritt wegen Vorenthaltens des Entgelts erklärt, ist aber zwischenzeitig der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden, so dass der Austritt nicht wirksam werden konnte, kann der Masseverwalter den Arbeitnemer nicht entlassen, wenn dieser der Arbeit fernbleibt, wenn der Masseverwalter nicht versucht, die Situation aufzuklären, und den Arbeitnehmer nicht zum Arbeitsantritt auffordert, obwohl er den Grund seines Fernbleibens kannte.