( § 26 Z 2 AngG, § 25 KO ) Die Ankündigung des Arbeitgebers, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen, berechtigt den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt. Der Arbeitgeber verhält sich damit vielmehr gesetzeskonform; es steht zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht fest, ob das Entgelt nicht ohnehin von „Dritten“ gezahlt wird. Gerade durch die klare Ankündigung des Arbeitgebers wird es den Arbeitnehmern ermöglicht zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist, und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren. Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann daher die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer keinesfalls unzumutbar sein, stellt sich doch erst dann heraus, ob nicht die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Gehaltsansprüche ohnehin durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds abgedeckt oder die danach fällig werdenden Ansprüche als Masseforderungen vom Masseverwalter bezahlt werden. OGH 24.10.2001, 9 ObA 227/01z.