( § 25 KO ) Bringt der Masseverwalter nach Beschlussfassung auf Schließung des Unternehmens zum Ausdruck, dass er nach § 25 KO kündigen will, führt er jedoch im Kündigungsschreiben einen falschen Kündigungstermin an, ist die Kündigung dennoch als Kündigung iSd § 25 KO anzusehen und stellen die Arbeitnehmerforderungen bloße Konkursforderungen dar.
OGH 24.01.2002, 8 ObA 70/01d