§ 82a lit b und lit d GewO - Bei einem Gruppendienstverhältnis ist für die Beurteilung des Vorliegens von Gründen für die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses auch das Verhalten des Vertragspartners gegenüber anderen Gruppenmitgliedern heranzuziehen. Im vorliegenden Fall erfolgten einzelne - ohnehin unzumutbare - Beschimpfungen durch den Arbeitgeber und der Arbeitsablauf wurde immer wieder durch Abwesenheiten und Unzuverlässigkeiten des Arbeitgebers gestört. Wesentlich ist hier das Gesamtbild eines unzumutbaren Verhaltens gegenüber allen Arbeitnehmer.