§ 82a lit b GewO - Für die Frage der Berechtigung eines vorzeitigen Austritts wegen grober Ehrenbeleidigung kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, und konkret auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befunden hat, kann sein Verhalten nicht entschuldigen.