§ 82a GewO 1859 - Ein Arbeitnehmer ist zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt, wenn aufseiten des Arbeitgebers ein derartig gewichtiger Grund vorliegt, dass die Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Das Austauschen eines Vorgesetzten allein fällt unter keinen der in § 82a GewO 1859 für Arbeiter aufgezählten Austrittsgründe. Es liegt vielmehr im Rahmen der dienstgeberischen Weisungsbefugnis, zu bestimmen, wer die Aufgaben der Arbeiter zuteilt. Der Einsatz eines neuen Disponenten steht daher einem Arbeitgeber im Rahmen seines Betriebes auch ohne Zustimmung der betreffenden Belegschaft zu und stellt keinen Grund für einen berechtigten vorzeitigen Austritt dar.