§ 52 Abs 1 Z 7 BVergG; §§ 8 u 9 Allgem BVergV iVm P 2. 6. 1., 3. 3. und 4. 7. 5. ÖNorm A 2050
Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist, aber vor Beginn der Öffnung der Angebote beim Auftraggeber eingelangt sind, sind als verspätet auszuscheiden. Durch die Öffnung des verspätet abgegebenen Angebots wird dieser Mangel nicht geheilt.