§ 292 Abs 8 ASVG - Wurde die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist gemäß § 292 Abs 8 ASVG bei Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der überlassenen landwirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.