§ 292 ASVG - Erhält ein Versicherter von einem ausländischen (hier: jugoslawischen) Versicherungsträger eine Rente, ist bei Berücksichtigung dieser Versicherungsleistung bei der Berechnung des für die Ausgleichszulage maßgeblichen Einkommens nicht von dem im Ausland ausbezahlten Betrag (hier: in Dinar) auszugehen, sondern von jenem Wert, der als Gegenwert für diesen Betrag vom Versicherten tatsächlich realisierbar ist.