§ 84 Abs 1, § 130 Abs 1 Z 27 ASchG - Enthalten die Aufzeichnungen eines Arbeitsmediziners über die von ihm durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen lediglich kaum leserliche handschriftliche Eintragungen, die eine Zuordenbarkeit der Tätigkeiten nicht ermöglichen, und fehlen Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten und Messungen sowie allfällige Verbesserungsvorschläge gänzlich, ist er seinen gesetzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 84 Abs 1 ASchG nicht entsprechend nachgekommen, wofür letztlich der Arbeitgeber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt.