§ 79 Abs 1 Z 2, § 84 Abs 1 ASchG - Durch die vertragliche Verpflichtung eines externen Arbeitsmediziners wird der Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften befreit, sodass er ein wirksames Kontrollsystem einzurichten (und dessen Wirksamkeit laufend zu überprüfen) hat, das gewährleistet, dass die vom Arbeitgeber erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.