(17. GSVG-Nov. Art II Abs 5) Art II Abs 5 17. GSVG-Novelle hat den Versicherten die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag eine Erhöhung der ursprünglichen Mindestbeitragsgrundlage auf eine Beitragsgrundlage zu erwirken, die ihren tatsächlichen Einkünften entsprochen hat. Diese Bestimmung ist im Anwendungsbereich der Bemessungsvorschriften der 19. GSVG-Novelle auch dann weiter heranzuziehen, wenn außerhalb des Zeitraums, für den die Änfänger-(Neuzugangs-)beitragsgrundlage Geltung hatte, 180 für die Bildung der Bemessungsgrundlage in Frage kommende Beitragsmonate vorliegen.