(GSVG § 2) Art 52 EG-Vertrag verwehrt es einem Mitgliedstaat, Personen, die bereits eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige zu verpflichten, wenn diese Beitragspflicht für sie nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führte. EuGH Rs. C-53/95 v. 15.02.1996, Fall Inasti/Kemmler.