(ASVG § 153 Abs 3) Leistungen im Rahmen einer Zahnbehandlung (Zahnersatz), die nicht im Gesamtvertrag mit den Zahnbehandlern als Leistung geregelt sind, dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden.
OGH 10 Ob S 186/95 v. 17.10.1995
Der unentbehrliche Zahnersatz ist zwar als Pflichtleistung, aber nur nach Maßgabe der Satzung zu leisten, die das "Nähere" bestimmt (§ 153 Abs 2 ASVG).