§ 19, § 20 AO - Nicht schon das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt eine Aufrechnung herbei, sondern zusätzlich ist eine entsprechende Aufrechnungserklärung notwendig.
§ 19, § 20 AO - Nicht schon das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt eine Aufrechnung herbei, sondern zusätzlich ist eine entsprechende Aufrechnungserklärung notwendig.