( § 4 Abs 4 ASVG, § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ) Gegen die Versicherungspflicht von wirtschaftlich Selbständigen, die sich in einer bestimmten Eigenschaft (hier: als Konsulent) nur gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet haben, als freie Dienstnehmer bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sie sonst als „neue“ Selbständige dem GSVG zu unterstellen wären.
VfGH 28.11.2000, B 256/98