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§ 51d ASVG

ARD 5198/37/2001 Heft 5198 v. 9.3.2001

( § 51d ASVG ) Wird ein Angehöriger nachträglich in einer Pflichtversicherung (z.B. aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung oder als neuer Selbständiger) einbezogen, ist der Zusatzbeitrag dem Versicherten (dem der Zusatzbeitrag vorgeschrieben worden ist) zurückzuzahlen.

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