( § 51d ASVG ) Wird ein Angehöriger nachträglich in einer Pflichtversicherung (z.B. aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung oder als neuer Selbständiger) einbezogen, ist der Zusatzbeitrag dem Versicherten (dem der Zusatzbeitrag vorgeschrieben worden ist) zurückzuzahlen.