( § 1 Abs 2 AHG, Art 20 Abs 4, Art 23 B-VG ) Aus der Qualifikation der Auskunftserteilung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG als Akt, der „in Vollziehung der Gesetze“ erfolgt, ergibt sich, dass bei unrichtiger oder auch unvollständiger Auskunftserteilung und bei rechtswidriger Unterlassung der Auskunftserteilung ein Anspruch nach Art 23 B-VG und dem dazu ergangenen Amtshaftungsgesetz besteht, soweit die sonstigen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vorliegen.