( ASVG § 67 Abs 4 ) Die Übernahme einer Arbeitskraft, die administrative Tätigkeiten und auch die Buchhaltung vornimmt, ist für die Fortführung eines Betriebes nicht essentiell. Wird ein Betriebsnachfolger aber durch den Erwerb von Betriebsmitteln auch ohne Übernahme der beschäftigten Arbeitskraft in die Lage versetzt, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, haftet er für die Beitragsschulden. VwGH 96/08/0047 v. 17.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)