( ASVG § 135, ASGG § 82 Abs 2 ) Begehrt ein Versicherter zwar den Versicherungsträger schuldig zu erkennen, ihm den "Kostenanteil entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen" für die Durchführung einer Heilbehandlung "zu ersetzen", ohne aber auszuführen, wann solche Behandlungen stattgefunden haben, welche Kosten ihm hiefür erwachsen sind und dass er diese Kosten zunächst selbst getragen hat, kann dieser Leistungsklage mangels Bestimmtheit nicht entsprochen werden. OGH 10 Ob S 2078/96b v. 07.05.1996.