(ASVG § 35 Abs. 2) Bei grenzüberschreitend im Ausland eingesetzten Arbeitskräften gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG als Dienstgeber. Arbeitskräfteüberlassung liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn nur eines der unter Z. 1 bis 4 des § 4 Abs. 2 AÜG angeführten Merkmale erfüllt ist. Es hat aber nicht jede Benützung von Material und Werkzeug des Bestellers die Einstufung als Arbeitskräfteüberlassung zur Folge, sondern nur jene, die bei Würdigung aller Umstände des gegebenen Falles das Vorliegen des Tatbestandes der Überlassung erhärtet. BMAS 120.531/6-7/94 v. 28.06.1994. (ZAS Jud. 6/1995) _$)