(EG-Vertrag Art. 52 und 59, RAO § 5, 77/249/EWG) Unterliegt die Aufnahme einer spezifischen Tätigkeit in einem EG-Mitgliedstaat keiner Regelung, hat der Angehörige jedes anderen Mitgliedstaates das Recht, sich im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates niederzulassen und dort diese Tätigkeit auszuüben. Unterliegt die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat jedoch bestimmten Bedingungen, muß der Angehörige eines anderen Mitgliedstaates, der diese Tätigkeit ausüben will, diese Bedingungen grundsätzlich erfüllen.