(StGB § 34) Steht mangelndes soziales Verantwortungsbewußtsein eines Angeklagten ersichtlich auch mit seiner Arbeitslosigkeit in Beziehung, kann die daraus reklamierte Notlage nicht als mildernd gewertet werden; ganz abgesehen davon, daß Arbeitslosigkeit schon in Hinblick auf die in Österreich bestehenden sozialstaatlichen Einrichtungen den Milderungsgrund des § 34 Z. 10 StGB nicht zu begründen vermag. OGH 11 Os 80,113/95 v. 05.09.1995.