( ASVG § 209, AVG § 69 ) Der Umstand, dass in § 357 Abs 1 ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (mit Ausnahme des § 38 AVG) nicht für anwendbar erklärt wurden, enthebt die SV-Träger - auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationelle Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen - nicht der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maß festzustellen. Ist eine fehlende Feststellung der Erkrankung eines Versicherten im Vorverfahren auf Ermittlungsfehler des SV-Trägers zurückzuführen, liegt in der Unterlassung zumindest einer Gutachtensergänzung anläßlich der Gewährung einer Dauerrente ein die Wiederaufnahme des Leistungsverfahrens ausschließendes Verschulden des Versicherungsträgers. VwGH 94/08/0290 v. 23.01.1996. (Bescheid aufgehoben)