( ASVG § 273 Abs 1 ) Ob mit einem Verweisungsberuf ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre, ist nach dem sozialen Wert zu beurteilen, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages hätten. Auf eine früher erworbene Schulbildung - z.B. Matura an einem Gymnasium - kommt es nicht an, sondern auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, projiziert auf die Verhältnisse zur Zeit des Stichtages. Die gesundheitsbedingte Aufgabe eines qualifizierten Berufs ist bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der später ausgeübte Beruf überwiegt oder schon mehrere Jahre ausgeübt worden ist. OGH 10 Ob S 24/96 v. 06.02.1996.