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Arbeitsvertragslösung durch juristische Personen öffentlichen Rechts und Fehler im Organisationsablauf

ArbeitsrechtMartin BinderRdW 1991, 113 Heft 4 v. 1.4.1991

I. Problemstellung

A. Zwei Anlaßfälle

1. Ein leitender Arzt eines SV-Trägers wurde aufgrund eines mit Vorstandsbeschluß eingeleiteten Disziplinarverfahrens entlassen. Nach Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch eine paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzte und von einem Berufsrichter präsidierte Disziplinarkommission1)1)S § 108 Abs 2 DO-B (= Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den SV-Trägern Österreichs). sprach der Kassenobmann namens des Vorstandes die Entlassung aus, ohne zuvor das „Einverständnis“ des Überwachungsausschusses nach § 438 Abs 1 Z 3 ASVG eingeholt zu haben. Diesem wurde erst in einer späteren Sitzung darüber berichtet.

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