§ 2 Abs 2 lit b, § 3 AuslBG - Werden ausländischen Animiermädchen vom Betreiber einer Bar (wenn auch bezahlte) Wohnmöglichkeiten beigestellt, stellt er ihnen Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung und legt er die Preise hiefür fest, ist angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung der Tätigkeit mit dem Barbetrieb vom Vorliegen eines zumindest arbeitnehmerähnlichen (und damit bewilligungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.

