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Beschäftigungsbewilligung für ausländischen Modeschöpfer

AusländerbeschäftigungARD 5734/4/2006 Heft 5734 v. 15.12.2006

§ 4a AuslBG - Gemäß § 4a Abs 1 AuslBG darf die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer, dessen unselbstständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 1 bis Abs 3 AuslBG nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch das AuslBG geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers. Bei der anzustellenden Abwägung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, deren unselbstständige Ausübung beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität des Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, maßgebend sein. Bei begründeten Zweifeln ist die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit des Ausländers glaubhaft zu machen.

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