"Die Strafprozessordnung bindet die nach freier Überzeugung vorzunehmende Wahrheitsfindung des Gerichts an die grundlegenden Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze (vgl § 281 Abs 1 Z 5 StPO). Dass andere Nachweise der Identität des (weiter-)überwiesenen mit dem deliktisch erlangten Buchgeldbetrag nicht ebenso so leicht zu erbringen sind wie der rein rechnerische Beweis, schadet grundsätzlich nicht, wird doch ganz generell für das Vorliegen einer mängelfreien Begründung kein zwingender Nachweis gefordert. Denn nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigen auch (bloße) Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen [...].

