"Zutreffend zeigt die Rüge (nominell Z 9 lit a, zufolge Idealkonkurrenz der Sache nach Z 10) zum Schuldspruch [...] auf, dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einen (zeitlich vor dem Kauf durch den Angeklagten L* erfolgten) rechtlich unanfechtbaren Eigentumserwerb im Sinn des § 367 ABGB [...] am Pkw Lamborghini Huracan durch den Zeugen * B* indizieren [...], bei dessen Bejahung diese ursprünglich deliktisch entzogene Sache als taugliches Objekt einer Hehlerei nach § 164 StGB ausscheidet [...].

