Der Erwachsenenvertreter hat gemäß § 276 ABGB Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, das sich nach den marktüblichen Honoraren für die konkret erbrachte Leistung richtet. Erbringt ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter Tätigkeiten, bei denen er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzt und die ansonsten entgeltlich an Dritte vergeben werden müssten, steht ihm hierfür ein angemessenes Entgelt zu. Die vertretene Person ist demnach gegenüber dem Erwachsenenvertreter zum Kostenersatz verpflichtet. Der Bund hat somit den betroffenen Personen auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO zu leisten.

