Die Zwangsmittel des § 79 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung des Gerichts zum Durchbruch zu verhelfen.
Eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs 1 GEG auf Entscheidungen des Gerichts kommt nicht in Betracht, weil sich die Vorschrift an Justizverwaltungsbehörden richtet.

