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Beugestrafe im Pflegschaftsverfahren

RechtsprechungJudikaturThomas GarberAnwBl 2026/82AnwBl 2026, 120 Heft 2 v. 5.3.2026

Die Zwangsmittel des § 79 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung des Gerichts zum Durchbruch zu verhelfen.

Eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs 1 GEG auf Entscheidungen des Gerichts kommt nicht in Betracht, weil sich die Vorschrift an Justizverwaltungsbehörden richtet.

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