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Einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c EO - Zustellfiktion, Zustimmung durch Säumnis und Neuerungsverbot

RechtsprechungJudikaturThomas GarberAnwBl 2026/81AnwBl 2026, 119 - 120 Heft 2 v. 5.3.2026

Damit die Versäumung der Frist zur schriftlichen Erklärung oder Äußerung die in § 56 Abs 2 und 3 EO normierte Fiktion der Zustimmung zur Folge hat, müssen die in § 56 Abs 2 EO genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Es muss einerseits der Partei der wesentliche Inhalt des Antrags mit der Aufforderung zur Stellungnahme bekanntgegeben worden sein und andererseits muss die Säumnisfolge der fingierten Zustimmung für den Fall der Versäumung der gesetzten Frist in der Aufforderung zur Stellungnahme angedroht werden.

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