Gemäß § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG muss das Verfahren - abgesehen von der hier nicht relevanten Einschränkung des § 37 Abs 3 Z 12 MRG - unterbrochen werden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen. Diese Unterbrechung tritt ex lege ein, der Unterbrechungsbeschluss des Gerichts hat also nur deklarative Wirkung.

