Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers. Es ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung formell sowie auch materiell beschwert ist.
Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer in der Regel nicht abgeleitet werden.

