Nach § 75 Z 1 ZPO hat jeder Schriftsatz (auch) den Wohnort der Parteien zu enthalten. Dies dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien. Die Angabe des Wohnorts kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 75a ZPO (und auch nur gegenüber dem Prozessgegner) ausnahmsweise unterbleiben, weil - wie sich aus § 75a Abs 3 ZPO ergibt - auch der Prozessgegner grundsätzlich ein Interesse an der Kenntnis des Wohnorts der anderen Partei hat. Es genügt daher nicht, wenn der Kläger anstatt seines aktuellen Wohnorts nur seinen ERV-Anschriftscode angibt. Fehlt das zur geschäftlichen Behandlung nötige Vorbringen, ist gemäß §§ 84 f ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

