Gem § 284 Abs 1 Satz 1 und § 294 Abs 1 Satz 1 StPO sind die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung binnen drei Tagen nach (in Anwesenheit des Angeklagten erfolgter) Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden, das das Urteil gefällt hat.
Gem § 284 Abs 1 Satz 1 und § 294 Abs 1 Satz 1 StPO sind die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung binnen drei Tagen nach (in Anwesenheit des Angeklagten erfolgter) Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden, das das Urteil gefällt hat.
