Von diesen Grundsätzen ausgehend ist somit zur Bemessung des nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags zunächst - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlangung - der deliktisch erlangte Vermögenswert zu ermitteln, sodann sind diesem allfällige Nutzungen im Sinn des § 20 Abs 2 StGB [...] hinzuzurechnen.

