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Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind unionsrechtskonform

RechtsprechungJudikaturFriedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik, Jolanda HuberAnwBl 2026/24AnwBl 2026, 31 - 32 Heft 1 v. 21.1.2026

Der nationale Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen abgesichert wird.

Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume.

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