Der Unverzüglichkeitsgrundsatz beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der bei einer ihm bekannt gewordenen Verfehlung nicht unverzüglich die Entlassung erklärt, dem betroffenen Dienstnehmer suggeriert, dass für ihn die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar ist und er auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts verzichtet.

