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Kurzfristigkeit der Beseitigung einer Liquiditätsschwäche als Abgrenzungskriterium zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung

RechtsprechungJudikaturFriedrich Rüffler, Tobias Thomas DornikAnwBl 2026/22AnwBl 2026, 29 - 30 Heft 1 v. 21.1.2026

Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.

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