Im Gegensatz zur Negatorienklage ist bei einer "schlichten" Unterlassungsklage über ein vom Störer eingewendetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Dies steht im Einklang mit der Judikatur, wonach - im Gegensatz zur Abweisung einer Negatorienklage nach § 523 ABGB - der Abweisung eines "schlichten" Unterlassungsbegehrens oder Beseitigungsbegehrens aufgrund des Bestehens einer Dienstbarkeit keine Bindungswirkung für das nachfolgende Begehren auf Feststellung dieser Dienstbarkeit zukommt. Dementsprechend bildet ein Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit auch nicht das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs aufgrund einer "schlichten" Unterlassungsklage, die sich nur gegen den Kläger persönlich richte.

