Dem selbständigen Handelsvertreter steht nach § 16 Abs 1 HVertrG 1993 ein klagbarer Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu, wobei er zwischen diesem Klagerecht und einem außerstreitigen Anspruch nach § 16 Abs 2 bis 5 HVertrG 1993 wählen kann. Der Anspruch steht ihm zusätzlich zum und neben dem Rechnungslegungsanspruch zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provision zu; dies dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen.

