Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der in seinem Recht verletzt sein kann. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt demgegenüber nicht. Dementsprechend hat der Vertragspartner der Konkursmasse nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch keine Beteiligtenstellung im Konkursverfahren. Entsprechendes gilt für den Prozessgegner der Konkursmasse. Umso weniger kann der Nebenintervenient als Geschäftsführer der Vertragspartnerin der Konkursmasse eine Parteistellung im Konkursverfahren beanspruchen.

